Da fr diesen Stoff/Gegenstand in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 die Sondervorschrift CW 28 angegeben ist, mssen folgende Vorsichtsmanahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden:

Versandstcke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschlielich Groverpackungen und Gropackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Gter der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, drfen in Wagen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstcken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, bereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nhe verladen werden.

Werden diese Versandstcke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nhe von Versandstcken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, mssen sie von diesen getrennt sein:

a) durch vollwandige Trennwnde. Diese Trennwnde mssen so hoch sein wie die Versandstcke mit oben genannten Zetteln; oder

b) durch Versandstcke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, oder durch Versandstcke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber keine Gter der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder

c) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m,

es sei denn, die Versandstcke mit oben genannten Zetteln sind zustzlich verpackt oder vollstndig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stlpkarton oder sonstige Manahmen).